Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

DER AUFTRAGNEHMER:

Focus Dental Kft. (9200 Mosonmagyaróvár, Károly út 2-4. I. Gebäude, Dachgeschoss 8., Firmenregisternummer: 08 09 008822; Steuernummer: 12463583-2-08) Der Auftragnehmer erklärt, dass er über die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen fachlichen, behördlichen und betrieblichen Genehmigungen sowie über eine mit den Tätigkeiten verbundene Berufshaftpflichtversicherung verfügt, die auch für die in seinem Interessenbereich handelnden Personen gilt.

DER AUFTRAGGEBER:

Der in dem Kostenvoranschlag (im Folgenden: KVA) genannte Auftraggeber oder, falls kein schriftlicher KVA vorliegt, die Person, die die Dienstleistung tatsächlich in Anspruch nimmt.

1) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die vom Auftraggeber ausgewählten zahnärztlichen ambulanten Versorgungsdienstleistungen und die dafür erforderlichen Materialien in Übereinstimmung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) und den inhaltlichen Vorgaben des KVA bestellt und festgelegt werden. Wenn die Inanspruchnahme der Dienstleistung (durch konkludentes Verhalten) erfolgt, kommt der Vertrag mit dem in diesen AGB festgelegten Inhalt auch dann zustande, wenn aus irgendeinem Grund keine Unterschrift unter den KVA erfolgt. KVA und AGB bilden gemeinsam den Vertrag, der durch während der Inanspruchnahme der Dienstleistungen entstandene weitere Dokumente (z. B. sogenannte ANAMNESE-Blätter, Patienteninformationen usw.) ergänzt werden kann.

2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vereinbarten Dienstleistungen unter Einbeziehung von entsprechend qualifizierten Zahnärzten, Fachassistenten, Mitarbeitern, weiteren im Gesundheitswesen tätigen Auftragnehmern, freiberuflichen Ärzten, freiwilligen Helfern, zusätzlichen Mitarbeitern, Subunternehmern und vermittelten Dienstleistungen zu erbringen. Außerdem ist es seine Pflicht, die erforderlichen zahntechnischen und sonstigen Materialien zu den vorab vereinbarten Terminen und in der vereinbarten Häufigkeit zwischen dem behandelnden Zahnarzt und dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

3) Mit der Unterzeichnung des KVA vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich, dass der Auftraggeber zur Erfüllung der bestellten Dienstleistungen – insbesondere zahnärztliche Versorgung, zahntechnische Tätigkeiten, spezielle ärztliche Eingriffe, Behandlungen, Unterkunftsdienstleistungen oder andere vom Auftraggeber angeforderte Dienstleistungen – berechtigt ist, Subunternehmer einzubeziehen. Der Auftraggeber haftet für die Tätigkeiten der einbezogenen Subunternehmer, als hätte er die an die Subunternehmer übertragenen Tätigkeiten selbst ausgeführt. Der Auftragnehmer verkauft die genannten vermittelten Dienstleistungen in unveränderter Form, jedoch nicht notwendigerweise zum unveränderten Preis an den Auftraggeber.

DIE GEGENLEISTUNG FÜR DIE DIENSTLEISTUNG:

4) Die Gebühren für die vom Auftragnehmer erbrachten Dienstleistungen und die Materialkosten werden im KVA festgehalten. Falls der KVA die Gebühren und Materialkosten nicht beinhaltet, ist die aktuelle Preisliste des Auftragnehmers maßgeblich, die von der Website des Auftragnehmers angefordert und am Standort der Zahnarztpraxis in gedruckter Form eingesehen werden kann.

5) Sofern nichts anderes vereinbart ist, bleibt das Angebot des Auftragnehmers – insbesondere in Bezug auf Gebühren und Materialkosten – nach Mitteilung an den Auftraggeber 90 Tage lang gültig. Kommt zwischen den Parteien ein Vertrag zustande und gibt es keine abweichende Vereinbarung, ist der Auftragnehmer berechtigt, die zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistungen drei Monate nach Vertragsabschluss gültigen Preislisten und Bedingungen anzuwenden.

6) Innerhalb des Rahmens des Vertrags festgelegte Dienstleistungsgebühren und andere Bedingungen (wie z.B. die Behandlungsdauer) können bis zur Erbringung der Dienstleistung je nach spezifischen Umständen variieren. Zu solchen Umständen können beispielsweise unvollständige oder verspätete Datenlieferung von Seiten des Auftraggebers, der individuelle physische Zustand des Patienten, der Verlauf des Heilungsprozesses, die Ergebnisse klinischer Untersuchungen oder andere fachliche Gründe während der Behandlung gehören, wie unvorhersehbare Eingriffe oder Heilmaßnahmen. Tritt eine solche Veränderung ein, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber möglichst umgehend über die möglicherweise geänderten Bedingungen und Gebühren zu informieren.

 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:

7) Gemäß dem Vertrag ist der Auftraggeber verpflichtet, die Kosten für die Dienstleistungen, die verwendeten Materialien sowie die Kosten für vermittelte Dienstleistungen – in Ermangelung abweichender Bestimmungen im KVA – gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu begleichen:

a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den vollen Betrag der Dienstleistungsgebühren gleichzeitig mit der Erbringung der Dienstleistung vollständig an den Auftragnehmer zu zahlen.

b) Im Falle von zahntechnischen Arbeiten ist der Auftraggeber verpflichtet, bei Auftragsbeginn fünfzig Prozent der Gesamtgebühr als Vergütung zu zahlen. Die restlichen 50 Prozent werden sofort fällig bei Übergabe der fertigen Arbeit (Zahnersatz). Bei chirurgischen Eingriffen (z.B. Implantationen, Knochenaufbau, Sinuslift usw.) muss die Gebühr vor Beginn der Behandlung gezahlt werden.

8) Die Parteien vereinbaren, dass im Falle eines Zahlungsverzugs Verzugszinsen zu zahlen sind. Deren Höhe entspricht dem jeweiligen gesetzlichen Verzugszinssatz gemäß ungarischem Recht (derzeit gemäß Gesetz Nr. V von 2013).

9) Die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung kann über die vom Auftragnehmer akzeptierten Zahlungsmethoden erfolgen, wie z.B. Bargeld, Bankkarte, Gesundheitskarte des vertraglich gebundenen Partners und andere akzeptierte Zahlungsmittel. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über die akzeptierten Zahlungsmethoden zu informieren, falls der Auftraggeber dies wünscht.

10) Der Auftragnehmer erklärt, dass er keine Reisekosten des Auftraggebers im Zusammenhang mit zahnärztlichen Behandlungen übernimmt. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass Reisekosten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Transport, Unterkunftskosten und sonstige Reisekosten, ausschließlich in seiner Verantwortung liegen. Der Auftragnehmer ist unter keinen Umständen für solche Kosten verantwortlich und ist in keiner Weise verpflichtet, diese zu erstatten.

11) Sollte der Patient eine ästhetische Veränderung verlangen, so trägt der Patient in jedem Fall die Kosten für das auf Verlangen des Patienten angefertigte neue Provisorium.

DATENSCHUTZ, INFORMATION:

12) Der Auftraggeber stimmt zu, dass der Auftragnehmer die vom Auftraggeber bereitgestellten und während der Behandlung über den Auftraggeber erfassten Gesundheitsdaten und persönlichen Identifikationsdaten gemäß den geltenden Gesetzen behandelt und als Geschäftsgeheimnis führt und registriert. Er stimmt auch zu, dass der Auftragnehmer seine ausschließlich medizinischen Daten und Erfahrungen aus der Behandlung für wissenschaftliche und Forschungszwecke verwenden darf.

13) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die auf dem Formular „ALLGEMEINE ANAMNESE“ über seinen Gesundheitszustand bereitgestellten Daten und Informationen für die Auswahl des Inhalts der zahnärztlichen Behandlungen und Heilbehandlungen notwendig sind und erklärt, dass die bereitgestellten Daten vollständig sind und er den Auftragnehmer über Änderungen während der Behandlungsdauer informieren muss.

14) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und hat keine Einwände dagegen, dass aus Sicherheitsgründen sowie zur Erfüllung der mit dem Vertrag verbundenen Dienstleistungen und Verpflichtungen, zur Ausübung von Rechten, zur Geltendmachung von Forderungen und zur Identifizierung des Auftraggebers in den Praxen des Auftragnehmers Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden können. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Inhalt dieser Aufnahmen bei Bedarf ausschließlich zu den genannten Zwecken seinen Mitarbeitern, Beauftragten, Mitwirkenden sowie Behörden, Notaren und Gerichten zu zeigen.

15) Der Auftragnehmer hängt in den Praxen eine Patientenrechtsinformation aus.

16) Die Haftung des Auftragnehmers für Vertragsverletzungen ist, außer bei vorsätzlich verursachten Schäden sowie bei Vertragsverletzungen, die das menschliche Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Gesundheit beeinträchtigen, wie folgt beschränkt:

Sie erstreckt sich nicht auf:

a) die Erstattung von Dienstleistungen, die in einer anderen Zahnarztpraxis in Anspruch genommen wurden,

b) die Erstattung von Reise- und Unterkunftskosten

c) andere als durch den Gegenstand der Dienstleistung verursachte Schäden, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom Auftragnehmer nicht vorhersehbar waren, einschließlich entgangener Vermögensvorteile.

 WEITERE BESTIMMUNGEN

17) Den Auftragnehmer trifft keine Verpflichtung zum Vertragsschluss oder zur Aufrechterhaltung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die gemäß Vertrag vereinbarten Behandlungen sofort auszusetzen oder den Vertrag nach seinem Ermessen sofort zu kündigen, falls

a) der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder verspätet nachkommt;

b) der Auftraggeber nach Einschätzung des Auftragnehmers nicht angemessen bei der effektiven Erbringung der Dienstleistung(en) mitwirkt, insbesondere wenn:

i) er ärztlichen Anweisungen nicht folgt;

ii) andere Patienten oder Mitarbeiter durch sein Verhalten stört;

iii) sein gesundheitlicher oder mentaler Zustand oder dessen Veränderung die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung nach Einschätzung des Auftragnehmers erschwert oder verhindern könnte;

iv) vereinbarte Termine regelmäßig oder wiederholt verpasst, ohne den Auftragnehmer darüber innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist im Voraus zu informieren;

v) willkürlich vom Behandlungsplan abweicht,

vi) der Auftraggeber von dem Arzt vorgeschlagene medizinische Diagnoseverfahren ablehnt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Munduntersuchungen, Röntgenaufnahmen (CT, Panoramaaufnahme usw.) und digitales Scannen.

Im Falle einer sofortigen Aussetzung oder Kündigung des Vertrages ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die bis zur Aussetzung oder Kündigung gezahlten Kosten zurückzufordern.

18) Der Auftragnehmer übernimmt die Garantie in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen und für die darin festgelegte Dauer. Während der Gewährleistungs- und Garantiezeit erfolgen Reparatur/Austausch am jeweiligen Standort der Praxis des Auftragnehmers. Die Garantie erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme anderer Zahnarztpraxen oder auf die Deckung von Reisekosten.

19) Der Auftragnehmer ist von seiner Garantieverpflichtung befreit oder seine Garantieverpflichtung erstreckt sich nicht auf die folgenden Fälle:

Auf vorübergehende Lösungen während des Behandlungsverlaufs (temporäre Füllungen, Kronen, Brücken, Verklebungen, vollständige Prothesen usw.)

  • Spätere Wurzelbehandlungen an gekrönten Zähnen
  • Auf Fehler und Beschädigungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Unfälle oder extreme Kräfte entstehen
  • Auf Fehler und Beschädigungen, die nachweislich darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber die Anweisungen des Auftragnehmers zur Erhaltung des Zustandes nicht befolgt hat
  • Auf Gesundheitsverschlechterungen des Auftraggebers und daraus resultierende Mängel am eingebauten Material, die durch den Lebensstil, schlechte Gewohnheiten (z.B. Zähneknirschen) oder Krankheiten des Auftraggebers verursacht werden
  • Im Falle des Verlusts der Zahnprothese oder des Zahnersatzes
  • Bei gelockerten oder beweglichen eigenen Zähnen
  • Bei Beschwerden, die aus natürlichen Reaktionen des Körpers des Patienten resultieren (z.B. Allergien), Krankheiten des Körpers des Patienten
  • Wenn der Auftraggeber die vorgeschriebene Kontrolluntersuchung und/oder mindestens eine jährliche Überprüfung nicht wahrnimmt, die Röntgenaufnahme oder die Munduntersuchung verweigert
  • Wenn die Beschwerde des Auftraggebers als eine anerkannt mögliche Komplikation der Behandlung auftritt (z.B. die Notwendigkeit einer Wurzelbehandlung nach einer Füllung oder einer anderen zahnärztlichen Behandlung)
  • Bei Zahnfleischrückgang oder Knochenabbau, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass dies ausschließlich auf fehlerhafte Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen ist
  • Wenn der Auftraggeber die vorgeschlagenen Behandlungen nicht in Anspruch nimmt, die Beschwerde das Ergebnis einer unvollständigen Behandlungsserie ist oder er den Anweisungen des Zahnarztes nicht folgt (z.B. das Tragen einer vollständigen Prothese nachts nicht beachtet oder eine vorgeschlagene Schutzschiene nicht verwendet)
  • Bei Beschwerden, die aufgrund mangelnder Mundhygiene, Rauchen, Alkoholkonsum, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch, psychischen Störungen des Auftraggebers entstehen
  • Im Falle einer erheblichen Gewichtsveränderung des Auftraggebers
  • Bei Stoffwechselkrankheiten (insbesondere Knochenstoffwechselstörungen), anderen schweren allgemeinen Krankheiten (z.B. Tumor, Diabetes, Epilepsie, Osteoporose usw.) und den Auswirkungen der dafür erhaltenen Behandlungen (Medikamente, Chemotherapie, Strahlentherapie usw.)
  • Bei unzureichender Pflege und Wartung der Zahnprothesen
  • Bei Verletzungen aus Unfällen oder aus Kampf- oder Extremsportarten
  • Bei Ersatz von Verschleißteilen, z.B. Befestigungselementen von kombinierten Prothesen
  • Bei Unterfütterung von Prothesen, Bruxismus, fortschreitender Parodontitis
  • Bei Verletzungen durch den Tubus während der Narkose
  • Wenn der Auftraggeber während oder nach der Behandlung zahnärztliche Behandlungen oder zahntechnische Arbeiten von einer anderen Zahnarztpraxis in Anspruch nimmt (ausgenommen von vom Auftragnehmer bestimmten Partnerärzten, Vertragskliniken)
  • Wenn er seine Beschwerde nicht unverzüglich meldet oder wenn er innerhalb der Frist eine Qualitätsbeanstandung meldet, aber die Untersuchung oder Behebung der Beanstandung nicht ermöglicht, nicht zu Kontrolluntersuchungen oder Behandlungen erscheint oder die Zahnprothese nicht zur Verfügung des Auftragnehmers stellt.

20) In Fragen, die in diesem Vertrag nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des ungarischen Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches, sowie anderer gesetzlicher Vorschriften, die sich auf das Gesundheitswesen und die Gesundheitsdienstleistungen beziehen.

21) Die Parteien legen fest, dass für die Interpretation dieses Vertrags die Regeln des ungarischen Rechts gelten. Zudem vereinbaren sie im Falle eines Rechtsstreits aus diesem Vertrag die ausschließliche Zuständigkeit der ungarischen ordentlichen Gerichte, wobei das zuständige Gericht je nach Streitwert das Bezirksgericht Mosonmagyaróvár oder das Landgericht Győr ist.